Der Kläger 1 stritt sämtliche Vorwürfe ab, ist dabei aber insgesamt wenig glaubwürdig. Den Grund für die Vorwürfe suchte er bei "dieser Gruppierung", womit wohl die vier Mitarbeitenden albanischer Herkunft gemeint sind; die Vorwürfe seien erhoben worden, damit sein damaliger Stellvertreter, E._____, habe profitieren können (Protokoll, S. 58).