Für das Verwaltungsgericht ist anhand der Zeugenaussagen sowie der Besprechungsprotokolle der Beklagten (Klageantwortbeilagen 2 bis 7) erstellt, dass das Verhalten des Klägers 1 zu einem Klima der Unsicherheit und Angst geführt hatte. Die Zeugen schilderten glaubhaft und übereinstimmend, dass sie es nicht wagten, bei der Beklagten Meldung zu erstatten, weil sie sich vor der Reaktion ihres Vorgesetzten – insbesondere weiteren Drohungen und deren Umsetzung bzw. einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses – fürchteten (Protokoll, S. 31, 38 f., 44, 48, 53 f.). Der Kläger 1 stritt sämtliche Vorwürfe ab, ist dabei aber insgesamt wenig glaubwürdig.