Dabei waren die Kündigungsandrohungen umso wirksamer, als es sich bei einzelnen Mitarbeiterinnen um Quereinsteigerinnen handelte, welche auf diese Stelle besonders angewiesen waren (Protokoll, S. 3, 40). Einer Mitarbeiterin hat er in diesem Zusammenhang darüber hinaus verboten, mit ihren Arbeitskolleginnen und -kollegen zu sprechen (Protokoll, S. 42). Neben den Drohungen hat der Kläger 1 ausweislich der Zeugenaussagen bei den Mitarbeitenden systematisch über abwesende Mitarbeitende gelästert und insbesondere ihre Arbeit schlecht gemacht.