An konkrete Beispiele konnte er sich zwar nicht mehr erinnern (Protokoll, S. 15), was seiner Glaubwürdigkeit aufgrund des Zeitablaufs jedoch nicht schadet (vgl. auch vorne Erw. II/4.3.2). Neben diesen persönlich adressierten Drohungen hat der Kläger 1 seinen Mitarbeitenden offenbar regelmässig mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedroht (Protokoll, S. 37, 42 f.; Klageantwortbeilage 3, S. 3; Klageantwortbeilage 5, S. 2). Dabei waren die Kündigungsandrohungen umso wirksamer, als es sich bei einzelnen Mitarbeiterinnen um Quereinsteigerinnen handelte, welche auf diese Stelle besonders angewiesen waren (Protokoll, S. 3, 40).