Des Weiteren ist festzuhalten, dass dem Kläger 1 nicht per se vorgeworfen wird, einer Mitarbeiterin finanziell ausgeholfen zu haben oder aber mit ihr eine engere (freundschaftliche oder darüberhinausgehende) Beziehung gepflegt zu haben (Protokoll, S. 45). Er muss sich jedoch vorwerfen lassen, dass die von ihm privat gewährte finanzielle Hilfe bis zu einem gewissen Grad zu einem Abhängigkeitsverhältnis führte, welches durch die von ihm ausgesprochenen Kündigungsandrohungen (siehe dazu hinten Erw. II/4.3.3.) und die persönliche Beziehung zur Mitarbeiterin verstärkt wurde.