Damit hat sie indirekt bestätigt und ist es für das Verwaltungsgericht erstellt, dass es innerhalb des Teams erhebliche Konflikte und Probleme gab. Die Argumentation des Klägers 1, die Vorwürfe seien erhoben worden, damit sein ehemaliger Stellvertreter, E._____, profitieren und seine Position übernehmen könne, überzeugt hingegen nicht, zumal der Kläger 1 bereits von sich aus gekündigt hatte und angab, er hätte die Kündigung spätestens auf den 31. Dezember (2023) abgegeben (vgl. Protokoll, S. 59). Somit hätte sein damaliger Stellvertreter ohnehin kurze Zeit später Gelegenheit gehabt, die Leitung zu übernehmen.