Die Ausführungen des Zeugen E._____ zur allgemeinen Situation und zum Arbeitsklima erscheinen glaubwürdig; neben den gegen den Kläger 1 erhobenen Vorwürfen betonte er wiederholt, dass er und der Kläger 1 ein enges freundschaftliches Verhältnis gehabt hätten und er ihn gegenüber der Beklagten und den Arbeitskolleginnen und -kollegen über lange Zeit gedeckt habe. Er hat sich mit seinen Ausführungen in Bezug auf die Erfüllung der Arbeitspflicht zudem erheblich selbst belastet (Protokoll, S. 13., 17, 19, 22). Auch die übrigen Zeugenaussagen sind in Bezug auf das Gesamtbild und in Anbetracht der Besprechungsprotokolle der Untersuchung der Beklagten glaubwürdig.