Im Gesamtzusammenhang scheint die Grenze zwischen privaten und geschäftlichen Kontakten und Aktivitäten aber so stark verschwommen gewesen zu sein, dass der Kläger 1 seiner Führungsaufgabe kaum noch hatte nachkommen können. Es erscheint zudem äusserst problematisch, wenn der Kläger 1 als Vorgesetzter mit Vorbildfunktion innerhalb seines Teams über die (intime) Beziehung mit einer Arbeitskollegin spricht und dabei intime oder persönliche Informationen über sie erzählt oder ihm anvertraute Informationen von anderen Mitarbeitenden verbreitet (vgl. Protokoll, S. 13, 15, 34, 42).