berichtet zu haben. Der Kläger 1 habe die Mitarbeitenden regelrecht von der Arbeit abgehalten, indem er oft und viel von seinen Frauenbekanntschaften und Beziehungen oder der Bar, an welcher er beteiligt war, erzählt habe (vgl. Protokoll, S. 26, 35). Dass der Kläger 1 von seinem Privatleben berichtet und mit seinen Mitarbeitenden teilweise einen freundschaftlichen Umgang pflegte oder sich mit ihnen auch privat getroffen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Im Gesamtzusammenhang scheint die Grenze zwischen privaten und geschäftlichen Kontakten und Aktivitäten aber so stark verschwommen gewesen zu sein, dass der Kläger 1 seiner Führungsaufgabe kaum noch hatte nachkommen können.