4.3.2. Im Allgemeinen wird dem Kläger 1 vorgeworfen, er sei seiner Führungsaufgabe nicht gerecht geworden. Er habe die Mitarbeitenden ungleich behandelt, impulsiv und aufbrausend reagiert sowie die Mitarbeitenden gegeneinander ausgespielt oder aufgehetzt (Klageantwortbeilage 2, S. 3 und 7; Protokoll, S. 17). Aus den Besprechungsprotokollen der Beklagten und insbesondere den Zeugenaussagen anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht ergibt sich, dass im Team des S._____ unter der Leitung des Klägers 1 ein Klima der Abhängigkeit, Unsicherheit und teilweise Angst herrschte, sich aber niemand dagegen zur Wehr setzen konnte (siehe hinten Erw. II/4.3.3.).