4.2. Der Kläger 1 bestreitet demgegenüber die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Diese seien frei erfunden, um seine Entlassung zu erwirken. Er würde sich nie zu den vorgeworfenen rassistischen Äusserungen hinreissen lassen, habe er doch selbst ein Kind mit einer Albanerin. Zudem habe er die Mitarbeitenden – im Wissen um ihre Nationalität und Herkunft – selbst eingestellt. Er habe mit den Mitarbeitenden auch privat einen guten Umgang gepflegt und sich für Lohnerhöhungen eingesetzt. Einer Mitarbeiterin habe er in einer finanziellen Notsituation mit einem Darlehen ausgeholfen. Es habe kein Klima der Angst geherrscht; das Verhältnis zu seinen Mitarbeitenden sei hervorragend gewesen.