Der Kläger 1 habe einer Mitarbeiterin unter das Kleid geschaut, Mitarbeiterinnen gegen deren ausdrücklichen Willen angefasst und regelmässig derbe Sprüche gemacht; eine Mitarbeiterin habe er gefragt, ob sie sich einen Tampon verkehrt herum eingeführt habe. Dass der Kläger 1 mit einzelnen Mitarbeitenden privat einen guten Kontakt halte und sie zum Essen eingeladen habe, seien keine Gründe, um an den Aussagen der Mitarbeitenden zu zweifeln (Klageantwort, S. 8).