4. 4.1. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, sie habe von den Verfehlungen des Klägers 1 erst erfahren, nachdem dieser sein Anstellungsverhältnis gekündigt habe. Daraufhin habe sie sofort eine Untersuchung eingeleitet und sechs Mitglieder seines Teams angehört. Diese hätten einhellig und unabhängig voneinander erklärt, dass sie Angst vor Repressalien durch den Kläger 1 hätten, weil er Einzelnen gedroht habe. Der Kläger 1 sei deshalb umgehend freigestellt worden (Klageantwort, S. 4; Duplik, S. 3). Im Rahmen der Untersuchung hätten die Mitarbeitenden von rassistischen Äusserungen wie "Scheiss Shipi-Clan", Beschimpfungen und Demütigungen durch den Kläger 1 berichtet.