3.2.3. Bei der Beurteilung der Begründetheit der fristlosen Kündigung ist auch zu berücksichtigen, wie lange die ordentliche Kündigungsfrist dauert bzw. die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Je kürzer die Bindung an das Arbeitsverhältnis, desto weniger wird der Rückgriff auf die fristlose Entlassung zugelassen (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., N. 16 zu Art. 337 OR; BGE 142 III 579, Erw. 4.2 mit Hinweis).