3.2. 3.2.1. Die fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses ist gemäss Art. 8 Personalreglement aus wichtigen Gründen jederzeit zulässig. Vor Erlass der Kündigung ist die betroffene Person anzuhören, die Kündigung erfolgt mit schriftlicher Begründung (Art. 9 Abs. 1 und 2 Personalreglement). Im Übrigen wird auf die Bestimmungen von Art. 336 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) verwiesen. Entsprechend ist die zu Art. 337 Abs. 1 und 2 OR entwickelte Praxis angemessen zu berücksichtigen, zumal Art. 8 Personalreglement explizit auf Art. 337 ff. OR verweist.