Zwar ändern Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht an der objektiven Beweislast nichts (siehe hinten Erw. II/3.2.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_328/2024 vom 4. März 2025, Erw. 5.5), die Parteien haben aber weder umfassende Tatsachenbehauptungen noch deren genügende Substantiierung in den Prozess einzubringen (vgl. zum Ganzen AGVE 2012, S. 321, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen; DANIEL WILLISEGGER, in: BSK ZPO, N. 42 zu Art. 222 ZPO). Entsprechend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, was die Klägerin 2 gestützt auf ihr Vorbringen, die Klageantwort genüge den Anforderungen der Zivilprozessordnung nicht, zu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte.