2.2. Es trifft zu, dass die beklagte Partei gestützt auf die Zivilprozessordnung die relevanten Tatsachen behaupten und substanziieren muss (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 222 Abs. 2 ZPO; vgl. zum Ganzen AGVE 2012, S. 321, Erw. 2.2; DANIEL WILLISEGGER, in: BSK ZPO, N. 17 ff. zu Art. 222 ZPO). Im personalrechtlichen Klageverfahren gelangt gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts allerdings die Untersuchungsmaxime zur Anwendung (siehe vorne Erw. I/5). Diesfalls hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Zwar ändern Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht an der objektiven Beweislast nichts (siehe hinten Erw.