2. 2.1. Die Klägerin 2 bringt in ihrer Replik vor, die globale Bestreitung der klägerischen Ausführungen durch die Beklagte genüge den Anforderungen an die Bestreitungs- und Substantiierungslast nicht. Dies habe zur Folge, dass die klägerischen Tatsachenbehauptungen unbestritten geblieben und damit nicht beweisbedürftig seien (Replik, S. 2).