Der Gehörsanspruch des Kläger 1 wurde vorliegend verletzt, weil die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht ausreichend spezifiziert wurden. Der Gehörsmangel wiegt jedoch keinesfalls derart schwer, dass die Kündigung deshalb als nichtig zu betrachten wäre. Wie in Erw. II/1.3.2 ausgeführt, hätte sich der Kläger 1 zumindest in knapper Weise zu den Vorhaltungen äussern können. Unter diesen Umständen ist von einer blossen Anfechtbarkeit der Kündigung auszugehen, welche die in der Personalrechtsgesetzgebung vorgesehene Sanktion bei einer widerrechtlichen Kündigung auslöst. Auf die Rechtsfolgen dieser (formellen) Widerrechtlichkeit wird noch zurückzukommen sein (siehe hinten Erw. II/7).