1.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte die gegen den Kläger 1 erhobenen Vorwürfe nicht genügend spezifiziert hatte, um ihm eine fundierte Stellungnahme zu ermöglichen. Die Erstattung einer Stellungnahme wurde dem Kläger 1 aber nicht gänzlich verwehrt. Die fristlose Kündigung ist folglich mit einem formellen Mangel behaftet, der allerdings nicht schwer wiegt.