Ebenso wenig wurde von ärztlicher Seite bescheinigt, dass der Kläger 1 aufgrund seines Zustands verhindert gewesen wäre, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen. Dem Kläger 1 war es denn auch möglich, einen Rechtsanwalt mit der Wahrung seiner Interessen zu beauftragen (vgl. Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. Baumberger vom 14. Dezember 2023 [Klagebeilage 11]). Unter diesem Aspekt ist eine (zusätzliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen.