Die Beklagte habe von ihm in diesem Zustand die Teilnahme am Gespräch vom 6. Dezember 2023 nicht erwarten dürfen, zumal es um Vorwürfe gegen seine Person und seine berufliche Zukunft gegangen sei (Protokoll, S. 67 und 82). Der Kläger 1 hatte weder bei Einreichung des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses noch im Schreiben vom 14. Dezember 2023 (Klagebeilage 11) vorgebracht, er sei aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes nicht in der Lage, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ebenso wenig wurde von ärztlicher Seite bescheinigt, dass der Kläger 1 aufgrund seines Zustands verhindert gewesen wäre, eine schriftliche Stellungnahme zu verfassen.