In diesem Zusammenhang brachte der Kläger 1 anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht am 13. Mai 2025 erstmals und damit verspätet vor (BGE 143 V 66, Erw. 4.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2024.233 vom 9. Dezember 2024, Erw. 6.4), er sei aufgrund der Situation am Arbeitsplatz psychisch belastet und deshalb arbeitsunfähig gewesen. Die Beklagte habe von ihm in diesem Zustand die Teilnahme am Gespräch vom 6. Dezember 2023 nicht erwarten dürfen, zumal es um Vorwürfe gegen seine Person und seine berufliche Zukunft gegangen sei (Protokoll, S. 67 und 82).