chung (Gewährung des rechtlichen Gehörs) blieb der Kläger 1 fern, ohne sich vorgängig telefonisch oder schriftlich bei der Beklagten zu melden und sie über seinen Gesundheitszustand zu informieren. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis hatte er gemäss Erinnerung der Gemeindeschreiberin einen Tag vor der geplanten Besprechung an die Personalabteilung gesandt (vgl. Protokoll, S. 80).