Es wäre ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen, sich auch ohne Kenntnis einzelner Vorkommnisse oder Namen in groben Zügen zu den Vorwürfen oder zumindest generell zum Arbeitsklima innerhalb des Teams zu äussern. Insgesamt vermag die Einräumung des rechtlichen Gehörs den rechtlichen Anforderungen zwar nicht vollumfänglich zu genügen, der Kläger 1 hatte aber die Gelegenheit erhalten, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen wenigstens in den Grundzügen Stellung zu nehmen.