Die Angabe eines genauen Zeitpunkts der Vorkommnisse war nicht zwingend notwendig, da die erhobenen Vorwürfe auf wiederholte Handlungen bzw. auf eine generelle Verhaltensweise schliessen liessen. Aufgrund der Formulierung im Schreiben vom 6. Dezember 2023 hätte für den Kläger 1 klar sein dürfen, dass sein Verhalten gegenüber mehreren Mitarbeitenden in seinem Team beanstandet und darin eine Missachtung der Weisung der Beklagten erblickt wurde. Es wäre ihm deshalb möglich und zumutbar gewesen, sich auch ohne Kenntnis einzelner Vorkommnisse oder Namen in groben Zügen zu den Vorwürfen oder zumindest generell zum Arbeitsklima innerhalb des Teams zu äussern.