Immerhin führte die Beklagte in ihrem Schreiben aus, dass dem Kläger 1 – neben den Drohungen und rassistischen sowie sexistischen Äusserungen – vorgeworfen werde, Mitarbeitende gegeneinander auszuspielen, auszugrenzen und über andere (wohl nicht anwesende) Mitarbeitende schlecht zu sprechen. Zu diesem vorgeworfenen Verhalten – auch ohne, dass konkrete Begebenheiten aufgeführt oder Personen genannt wurden – lässt sich zumindest in den Grundzügen Stellung nehmen. Die Angabe eines genauen Zeitpunkts der Vorkommnisse war nicht zwingend notwendig, da die erhobenen Vorwürfe auf wiederholte Handlungen bzw. auf eine generelle Verhaltensweise schliessen liessen.