Andererseits haben die im Schreiben vom 6. Dezember 2023 in gestraffter Form dargelegten Anschuldigungen eine detailliertere Stellungnahme als jene des Klägers 1 im Schreiben vom 14. Dezember 2023 nicht gänzlich verunmöglicht. Mehr als eine pauschale Bestreitung in nur einem Satz wäre durchaus möglich gewesen (vgl. Klagebeilage 11). Immerhin führte die Beklagte in ihrem Schreiben aus, dass dem Kläger 1 – neben den Drohungen und rassistischen sowie sexistischen Äusserungen – vorgeworfen werde, Mitarbeitende gegeneinander auszuspielen, auszugrenzen und über andere (wohl nicht anwesende) Mitarbeitende schlecht zu sprechen.