auf den 6. Dezember 2023 terminierten Gespräch tun wollte. Von der Beklagten hätte – auch aus Fairnessgründen – erwartet werden dürfen, dass sie die erhobenen Anschuldigungen anlässlich der telefonischen Mitteilung durch den Leiter Finanzen am 1. Dezember 2023 oder spätestens in der Kündigungsandrohung vom 6. Dezember 2023 näher spezifiziert. Jedenfalls hat die Beklagte gegenüber dem Kläger 1 die erhobenen Vorwürfe zu wenig konkretisiert, um ihm eine fundierte Stellungnahme zu ermöglichen. Die Beklagte durfte denn auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger 1 bereits von seinem Stellvertreter, E._____, nähere Kenntnisse der Vorwürfe hatte (vgl. auch Protokoll, S. 20).