1.3.2. Dem Kläger 1 ist zuzustimmen, dass die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe im Schreiben vom 6. Dezember 2023 pauschal formuliert sind. Der Beklagten waren zu diesem Zeitpunkt die gegen den Kläger 1 erhobenen Vorwürfe jedoch bereits detailliert bekannt, anders hätten sie ihn in der ursprünglich angesetzten mündlichen Besprechung nicht wie angekündigt über das Ergebnis der Abklärungen informieren können. Die Gesprächsprotokolle mit den Mitarbeitenden datieren denn auch vom 30. November 2023 und 4. Dezember 2023 (Klageantwortbeilagen 2-6).