Die auf den 6. Dezember 2023 angesetzte Besprechung fand gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien nicht statt. Im daraufhin verfassten Schreiben vom 6. Dezember 2023 wies die Beklagte den Kläger 1 auf die Rechtsgrundlagen zur fristlosen Kündigung hin und teilte ihm mit, dass sein Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden seines Teams den vom Gemeinderat gestützt auf Art. 39 Personalreglement erlassenen Weisungen gegen Diskriminierung, Mobbing und sexuelle Belästigung in gravierendem Masse widerspreche. Verschiedene Mitarbeitende hätten dem Gemeinderat mitgeteilt, dass sie vom Kläger 1 bedroht worden seien und er sexistische sowie rassistische Äusserungen gemacht habe.