Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was ihm genau vorgeworfen werde bzw. was er gegenüber wem wann gesagt oder getan haben solle. Die globalen Feststellungen bzw. Vorwürfe der Beklagten hätten ihm eine Stellungnahme verunmöglicht. Er habe die Vorwürfe deshalb pauschal bestritten, worauf die Beklagte aber nicht eingegangen sei (Klage, S. 3, 4 und 7; Replik, S. 3).