II. 1. 1.1. Der Kläger 1 rügt unter anderem, im Vorfeld der fristlosen Kündigung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Den von der Beklagten auf den 6. Dezember 2023 angesetzten Besprechungstermin habe er nicht wahrnehmen können, weil er zu jenem Zeitpunkt zu 100 % krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 habe ihm die Beklagte die fristlose Kündigung angedroht und Frist zur Stellungnahme angesetzt; sie habe zwar Vorwürfe der Mitarbeitenden erwähnt, diese aber nicht näher konkretisiert. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, was ihm genau vorgeworfen werde bzw. was er gegenüber wem wann gesagt oder getan haben solle.