6.2. Bei den in den Rechtsbegehren angepassten Forderungen handelt es sich jeweils um eine Beschränkung der Klage gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO. Diese ist jederzeit voraussetzungslos zulässig (DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BSK ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 47 zu Art. 227 ZPO). Da es sich formell zwar um eine Änderung der Rechtsbegehren handelt, jedoch kein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird und sich die Stellung der Gegenpartei nicht verschlechtert, ist auf die Klagereduktion nicht weiter einzugehen (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2025, Rz. 439).