O., N. 10 zu Vorbem. zu den §§ 60-67 aVRPG). Der Untersuchungsgrundsatz statuiert jedoch keine unbeschränkte Verpflichtung, einen Sachverhalt unter jedem nur erdenklichen Gesichtspunkt zu prüfen. Insbesondere gebietet er nicht, vagen Behauptungen, die ohne irgendwelche Hinweise vorgebracht werden, nachzugehen (AGVE 2003, S. 105 ff., Erw. 3d/aa mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Die klagenden Parteien haben mit der Replik ihre Rechtsbegehren gegenüber denjenigen in der Klage teilweise geändert. Der Kläger 1 verlangt von der Beklagten neu eine Lohnnachzahlung von (brutto) Fr. 43'431.80 statt -8-