Herangezogen werden können generell lediglich solche zivilprozessualen Bestimmungen, die nicht in Widerspruch zu den Grundfunktionen und -anforderungen des Verwaltungsverfahrens stehen. Rechnung zu tragen ist mit Blick auf das aus dem materiellen Recht fliessende öffentliche Interesse insbesondere dem Untersuchungsgrundsatz (DANIELA THURNHERR, Verweisungen auf die ZPO in Erlassen der Verwaltungsrechtspflege, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 04/2022, S. 186).