Anwendbar ist kraft dieses Verweises insbesondere die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MERKER, a.a.O., N. 24 ff. zu § 67 aVRPG). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Herangezogen werden können generell lediglich solche zivilprozessualen Bestimmungen, die nicht in Widerspruch zu den Grundfunktionen und -anforderungen des Verwaltungsverfahrens stehen.