Anders als der Kläger 1 hat sie kein eigenständiges, spezifisches Interesse an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Das Feststellungsbegehren der Klägerin 2 ist damit unzulässig, weshalb auf Antrag 1 der Klägerin 2 nicht einzutreten ist. 5. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im Klageverfahren die Verfahrensgrundsätze des Zivilprozessrechts sinngemäss anwendbar. Es gelangt daher analog die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zur Anwendung.