lung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der Auflösung des Anstellungsverhältnisses besteht (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.7 vom 28. März 2024, Erw. I/3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stellte jedoch nicht der von der fristlosen Kündigung betroffene Arbeitnehmer ein Feststellungsbegehren, sondern die Klägerin 2 als dessen Arbeitslosenkasse. Anders als der Kläger 1 hat sie kein eigenständiges, spezifisches Interesse an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses.