3. Gemäss § 61 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) soll die klagende der beklagten Partei vor Einreichung einer Klage ihr Begehren schriftlich mitteilen und sie um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen. Der Kläger 1 ersuchte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Januar 2024 um Stellungnahme zur seines Erachtens widerrechtlichen fristlosen Kündigung, um allenfalls eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen (Klagebeilage 13). Das Vorverfahren wurde somit ordnungsgemäss durchgeführt.