SAR 165.111]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zuständig, die Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung sowie die daraus abgeleiteten vermögensrechtlichen Folgen (Entschädigung wegen widerrechtlicher Kündigung) im Klageverfahren zu beurteilen. -6- 2. Klagen betreffend Vertragsauflösungen sind gemäss § 48 Abs. 4 PersG innert sechs Monaten ab Zustellung des Kündigungsschreibens einzureichen. Mit den am 18. April 2024 (Postaufgabe) bzw. am 11. Juni 2024 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht eingereichten Klagen gegen die Einwohnergemeinde Q._____ haben der Kläger 1 und die Klägerin 2 die Frist gewahrt.