Das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kläger 1 und der Beklagten ist unstreitig öffentlich-rechtlicher Natur und wurde durch Vertrag begründet (vgl. Klagebeilage 4; Art. 3 Abs. 1 des Personalreglements der Einwohnergemeinde Q._____ vom tt.mm.jjjj [nachfolgend: Personalreglement]). Die Kündigung dieses Anstellungsvertrags stellt keine Verfügung, sondern eine vertragliche Erklärung dar (vgl. § 48 Abs. 2 der Personal- und Lohnverordnung vom 25. September 2000 [PLV; SAR 165.111]).