2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 2 total netto Fr. 23'130.10 (bin anhin ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung an den Versicherten A._____ für die Zeit vom 5. Januar 2024 bis 30. April 2024) zu bezahlen. 7. Mit Duplik vom 28. Oktober 2024 hielt die Beklagte vollumfänglich an ihren Anträgen fest. 8. Mit Eingabe vom 11. November 2024 reichte die Beklagte aufforderungsgemäss die personalrechtlichen Erlasse der Gemeinde ein.