1. In Abänderung von Klageantrag 1 sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger infolge widerrechtlicher fristloser Kündigung eine Lohnnachzahlung in der Höhe von brutto CHF 43'431.80 zuzüglich Zins zu 5.00 % seit 20. Dezember 2023 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird an den mit Klage vom 18. April 2024 gestellten Anträgen festgehalten. 6. Die Klägerin 2 beantragte mit Replik vom 26. August 2024 (Postaufgabe: 3. September 2024): 1. Die Anträge der Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Punkt 2 des Rechtsbegehrens der Klägerin 2 sei wie folgt abzuändern: