2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit reichte namens der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau mit Eingabe vom 11. Juni 2024 ebenfalls Klage gegen die Einwohnergemeinde Q._____ ein und beantragte: 1. Es sei festzustellen, dass die fristlose Entlassung ungerechtfertigt war. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin total netto Fr. 23'755.20 (bis anhin ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung an den Versicherten A._____ für die Zeit vom 5. Januar 2024 bis 31. Mai 2024) zu bezahlen. 3. Vorliegende Klage sei mit der Klage des Versicherten A._____ gegen die Einwohnergemeinde Q._____ (Beklagte) zu vereinigen.