§ 22 Abs. 1 lit. c VKD) und nach Hinzurechnung der Kanzleigebühren gem. § 25 VKD und Auslagen gem. § 28 VKD mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'800.00 verrechnet. 2. Mangels anwaltlicher Vertretung der Beklagten sind keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 13 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00, sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 202.00, gesamthaft Fr. 3'202.00, sind vom Kläger zu bezahlen.