Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) i.V.m. § 29 des Gebührendekret (GebührD, SAR 662.110), welches zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch gültig war, festgesetzt. Der Gebührenrahmen bewegt sich gemäss § 22 Abs. 1 lit. c VKD von Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, des Zeitaufwands und des Verzichts der Parteien auf eine Verhandlung im unteren Rahmen auf Fr. 3'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit.