Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 42'163.00 und liegt damit über der erwähnten Streitwertgrenze. Somit fallen im vorliegenden Verfahren Verfahrenskosten an. Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens hat der Kläger diese vollumfänglich zu tragen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).