5. Zusammenfassend erweist sich die Weiterbildungsvereinbarung als zulässig und die in § 21 Weiterbildungsverordnung vorgesehene Rückerstattungspflicht als gesetzeskonform und mit dem übergeordneten Recht vereinbar. Der Kläger hat dem Beklagten deshalb die Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 42'163.00 zurückzuerstatten; seine negative Feststellungsklage ist mithin abzuweisen. III. 1. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zur Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben (§ 41a Abs. 1 PersG).