erfüllt hatten, deren Weiterentwicklung jedoch im hohen Interesse des Kantons liegt. Selbst für eine solche Kompetenzerweiterung aufgewendete Beiträge des Arbeitgebers wären im Übrigen gemäss § 21 Weiterbildungsverordnung in der gesamten Höhe des Arbeitgeberanteils rückerstattungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer die Stelle vor Abschluss der Weiterbildung kündigt.